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DSGVO Verstoss durch Integration von Drittanbieterdaten

Allgemeine Information

Beim Aufruf einer Website im Internet werden dem Website-Besucher Inhalte angezeigt. Je nachdem wie die Website konfiguriert ist, werden die angezeigten Inhalte auf zwei unterschiedliche Arten auf den Bildschirm des Website-Besuchers gelangen:

  1. Dem Gerät des Besuchers werden Inhalte angezeigt, auf von eigenen Server des Webseitenbetreibers abgerufen werden (Statische Einbindung)
  2. Dem Gerät des Besuchers werden Inhalte angezeigt, die von fremden Servern geladen werden (Dynamische Einbindung)

Vielen ist trotz der Verpflichtung, sich über die seit 2018 geltende Rechtslage zu informieren, nicht bewusst, dass sie sich um ihre eigene Website und deren Einstellungen zu kümmern haben. Verantwortliche für Websites sind seit 2018 aufgrund der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art 25 DSGVO) umzusetzen, damit Daten der Website-Besucher nicht ohne Rechtsgrundlage an Dritte weitergeleitet werden.

Schriftarten, Landkarten, Videos, Like-Buttons und vieles mehr führen aber aktuell auf Websites vieler Verantwortlicher auch über vier Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin dazu, dass personenbezogene Daten der Website-Besucher automatisiert ohne Rechtfertigung weitergereicht werden. Dies oftmals, insbesondere bei Schriftarten, schon sobald die Website auch nur aufgerufen wird, noch bevor eine Einwilligung eingeholt wird (etwa durch Bestätigung eines „Banners“).

Dadurch ist es großen Konzernen potentiell möglich, Daten über die Art und Weise der Internetnutzung von Personen zu sammeln und allenfalls auch auszuwerten. Das Problem wird gravierender, wenn dies auf vielen Websites der Fall ist. Jedoch ist bereits jede einzelne Weitergabe personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage rechtswidrig und führt zu Ansprüchen der/des Verletzten. Vor Ansprüchen von Website-besuchern aufgrund von Datenschutzverletzungen wird bereits seit Inkrafttreten der DSGVO 2018 im Internet gewarnt. 

Nun gibt es Menschen, die das erheblich stört, weil es Google und andere Konzerne schlicht nichts angeht, wann welche Website aufgerufen wurde. Der Datenschutz ist nicht ohne Grund ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht.

Da oftmals keine böse Absicht vorliegen wird, ist es sachgerecht, zunächst eine schonendere Möglichkeit der Anspruchsdurchsetzung anzubieten (etwa einen Vergleich), als gleich Klage beim Landesgericht zu erheben und eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu schicken. In jenen Fällen, in denen das abgelehnt oder nicht reagiert wird, ist unsere Kanzlei mit der sukzessiven gerichtlichen Durchsetzung beauftragt. Dokumentation diesbezüglich finden Sie unter „ Aktuelle Klagen“.

Falschinformation durch IT Dienstleister!

Aktuell wird uns zugetragen, dass viele (auch große) IT-Firmen bzw. Dienstleister Ihre KundInnen glatt anlügen, weil Sie
A) sich die Arbeit der Verbesserung der von Ihnen für die Kunden nicht datenschutzkonform erstellten Website nicht antun wollen/oder
B) Regressansprüche befürchten

Lassen Sie sich die allfällige Auskunft, dass die Vorwürfe nicht stimmen daher unbedingt schriftlich geben, damit Sie sich im Fall eine allfälligen Prozessverlusts potentiell regressieren können.

Falsche Auskünfte durch Interessensvertretungen!

Uns ist bekannt, dass eine bestimmte Interessensvertretung sowohl telefonisch als auch in der Zeitung falsche Informationen erteilt und darauf basierend dazu rät, sich lieber auf einen Prozess einzulassen, als sich außergerichtlich zu einigen. Damit schädigt diese Organisation potentiell ihre eigenen Mitglieder. In einigen derartigen Fällen wurde bereits Klage eingebracht

(siehe: aktuelle Klagen)

1. Überprüfen Sie die Auskünfte und lassen Sie sich Beweise für die Auskünfte vorlegen.

2. Lassen Sie sich über das Kostenrisiko im Fall eines Gerichtsverfahrens aufklären. Sie finden hier die Dokumentation derartiger Klagen beispielhaft hier.

3. Lassen Sie sich die allfällige Auskunft, dass kein Anspruch besteht, unbedingt schriftlich geben. Im Fall einer Falschberatung, die Sie am Ende des Prozesses vielleicht tausende Euro kosten kann, können Sie sich so möglicherweise regressieren.